Die TPD 2 und ihre Auswirkungen auf die Dampf-Community
TPD 2 - Ein Wort, das viele Dampfer ärgert. Aber was bedeutet TPD 2 eigentlich? TPD steht für „tobacco products directive“, also eine EU-weite, zweite, Tabakverordnung. Wirklich neu ist das ganze eigentlich nicht: Es begann am 19.12.2012 mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission für neue, EU-weite Tabakgesetze. So weit so gut, gäbe es da nicht auch die Absätze, die sich abseits von Tabakerzeugnissen mit E-Zigaretten und Liquids beschäftigen. Diese Absätze wollen wir hier kurz darstellen und aufschlüsseln.
Inwieweit werden Dampferinnen und Dampfer von der TPD2 betroffen sein?
Die meisten Bestimmungen der TPD2 gelten für den Handel und betreffen neben Werbung, Markteinführung von Neuheiten und Zusätzen alle nikotinhaltigen Flüssigkeiten, welche für die Verdampfung in einer E-Zigarette vorgesehen sind.
Das Gesetz ist in Deutschland am 20. Mai 2016 in Kraft getreten. Das bedeutet, dass seit dem 20. Mai 2016 keinerlei Werbung für E-Zigaretten oder Liquid im Web, in Printmedien, Fernsehen oder Hörfunk mehr gemacht werden darf. Hierbei muss differenziert werden. Erfahrungsberichte über einzelne Geräte, oder Liquids, die ein User ins Netz stellt, egal ob in einem der vielen Dampferforen oder beispielsweise auf Youtube, sind davon nicht betroffen. Vorausgesetzt es wird nicht kommerzialisiert, zum Beispiel per Sponsoring.
Neue Produkte, Verdampfer, Akkuträger und Liquid, müssen sechs Monate vor Markteinführung angemeldet werden. Nach eingehender Prüfung durch entsprechende Gremien werden diese Produkte für den Kauf freigegeben.
Nun geht`s ans Eingefüllte, sprich ans Liquid. In Zukunft dürfen (nikotinhaltige!) E-Liquids nur noch in Gebinden von maximal 10 ml verkauft werden. Das bedeutet es gibt keine großen Flaschen von beispielsweise LIQUA oder PJ Empire mehr zu kaufen (30ml). Weiterhin müssen auch Liquids sechs Monate vor Markteinführung zur Kontrolle angemeldet werden, was für mehr Sicherheit bei den Inhaltsstoffen der Liquids sorgt. Die Flaschen müssen in Zukunft mit einer Kindersicherung versehen, bruch- und auslaufsicher sein. Aber das sind die meisten ohnehin bereits. Auch der Nikotingehalt wird beschränkt, so liegt der höchstmögliche Nikotingehalt in Zukunft bei 20mg/ml. Gleichzeitig muss jedes Fläschchen E-Liquid in einer Packung mit zusätzlichen Informationen verkauft werden (beispielsweise in einer Umverpackung und mit Beipackzettel). Dabei müssen 2/3 der Verpackung mit Warnhinweisen zum Inhaltsstoff Nikotin beschriftet sein. Bei Nachfüll-Kapseln für Geräte wie die Vype, also Geräte die keinen offenen Tank haben sondern mit austauschbarer Kapsel betrieben werden, wird die maximale Liquidmenge auf 2 ml beschränkt. Für nachfüllbare Tankverdampfer ändert sich nichts.
Klingt also gar nicht so dramatisch.
Für die Selbstmischer wird sich hingegen leider einiges ändern.
Nicht nur nikotinhaltige Liquids dürfen nicht mehr in großen Flaschen verkauft werden. Auch nikotinhaltige Basen soll es in Zukunft nur noch in max. 10-ml-Fläschchen geben, mit einem maximalen Nikotingehalt von 20mg/ml. Die 0-mg-Basen gibt es weiterhin in großen Gebinden.
Die Marke „Dark Burner“ hat vor kurzem verlauten lassen, dass sie auch nach der Umsetzung der TPD2 nikotinhaltige Basen in großen Gebinden verkaufen werden, da ihre Rechtsberatung einen Weg im Gesetzestext gefunden hat. Die Begründung lässt sich hier nachlesen: “Erklärung zum Weiterverkauf von Dark Burner Basen in Großgebinden”.
Bei den Aromen wird sich nichts ändern. Da inzwischen alle Aromen als Lebensmittelaromen zugelassen sind, können diese nicht mehr beschränkt werden.
Wichtig: Es wird kein „Verbot“ als solches geben, das bedeutet der Besitz ist keinesfalls strafbar, nur der Handel wird beschränkt!
Da der Verkauf von E-Zigaretten, egal ob mit nikotinhaltigem oder nikotinfreiem Liquid, bereits jetzt nur an Volljährige erlaubt ist, müssen auch Online-Shops nun für Altersverifikation sorgen. Bei uns erfolgt das auf zwei unterschiedliche Arten: Von einem Computer aus bestellt müssen Rechnungsadresse und Meldeadresse identisch sein (anhand dieser wird eine Altersabfrage bei der Schufa gestartet). Falls man also vor kurzem umgezogen ist und die Altersverifikation nicht klappt, kann man es mit der alten Adresse versuchen. Nach der ersten Bestellung und der damit erfolgten Verifikation, kann die Rechnungsadresse geändert werden. Bestellen Sie über unsere App oder ein Mobilgerät, so kann das Alter auch über die Personalausweisnummer kontrolliert werden.
Was ist mit bisherigen Produkten?
Bereits veröffentlichte Akkuträger und Verdampfer haben einen sogenannten „Bestandsschutz“, das bedeutet diese werden nicht von der TPD2 beeinflusst und dürfen in ihrer bisherigen Art weiter produziert und verkauft werden. Diese müssen also auch nicht durch die 6-monatige Anmeldung. Nur alles, was nach dem 20.05.2016 auf den Markt kommen sollte, fällt unter die Regelung der TPD 2.
Was ändert sich also für mich?
Für gemütliche Dampfer/innen, die ihr Gerät haben und lieben, sich im Shop ihres Vertrauens ihr Liquid kaufen und dampfen ändert sich rein gar nichts. Auf neue Geräte wartet man in Deutschland etwas länger. Für Selbstmischer wird sich eine Lösung finden, entweder über die Gesetzeslücken, oder durch vermischen von 0-mg-Base mit 20-mg-„Shots“ (in 10 ml) auf die gewünschte Nikotinstärke. Das Selbstmischen mit Nikotin wird dadurch zwar etwas teurer als bisher, aber immer noch günstiger als Fertig-Liquid.
Abschließend lässt sich sagen:
Die TPD2 mag zwar ärgerlich sein, aber so richtig eingeschränkt werden die Dampfer in Deutschland nicht. Es wird nichts direkt verboten und es werden den Dampfern keine Möglichkeiten genommen.
Die meisten Absätze beziehen sich einzig und allein auf die Händler und auch die werden damit fertig.
Also Vape On auch nach dem 20.05.2017!